Pfefferspray löst bei Mensch und Tieren gleichermaßen bei Anwendung eine augen-, atem- und hautreizende Wirkung aus. In Deutschland müssen Sprays, die für Privatpersonen frei verkäuflich sind, mit dem Hinweis beschriftet sein, dass sie nur zur Tierabwehr bestimmt sind. Polizei und andere Vollzugsbehörden mit Waffenbefugnissen hingegen unterliegen nicht diesen Bestimmungen, so dass ihnen auch der Einsatz gegen Menschen gestattet ist.
Rechtliches zum Pfefferspray
Gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2a Waffengesetz (WaffG) zählen auch tragbare Gegenstände als Waffen
… die ihrem Wesen nach bestimmt sind die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen …
Nach der Anlage 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 sowie 1.2.3a zählen hierzu auch die Reizstoffsprühgeräte.
Wie bereits einleitend beschrieben, ist jedoch entscheidend, dass das Pfefferspray für Privatpersonen – unabhängig einer möglicherweise anderen Verwendung – grundsätzlich nur als Tierabwehrspray verkauft wird. Dieser Hinweis muss sich auf dem Spray befinden.
Das Spray muss daher auch keinerlei behördliche Zulassung aufweisen und muss ebenfalls nicht mit einem BKA-Prüfzeichen versehen sein. Aufgrund der fehlende Zuordnung zum WaffG unterliegt ein als Tierabwehrspray gekennzeichnetes Pfefferspray nicht dem Alterserfordernis nach §2 Abs. 1 und §3 Abs. 2 WaffG.
Ist ein Pfefferspray jedoch zum Einsatz gegen Menschen bestimmt, bedarf es eines Zulassungszeichens. Fehlt dieses, so ist das Pfefferspray eine verbotene Waffen im Sinne des §40 WaffG. Der Besitz eines solchen illegalen Sprays ist eine Straftat nach §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Auch wenn das Abwehrspray nur zur Verteidigung gegenüber Tieren zugelassen ist, so kann im Einzelfall der Einsatz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch in Notwehr- und Notstandssituationen gegen Menschen zulässig sein.
Waffen sind bei öffentlichen Veranstaltungen verboten
§42 WaffG verbietet die Teilnahme an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen mit Waffen im Sinne von §1 Abs. 2 WaffG. Das handelsübliche Pfefferspray (Tierabwehrspray) unterliegt jedoch nicht den Bestimmungen des WaffG, so dass ein Verstoß gegen §42 WaffG nicht gegeben ist.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Mitführen von Pfefferspray bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin als gefährlicher Gegenstand (§2 Abs. 3 Versammlungsgesetz) gewertet werden kann. Dies würde in jedem Fall als Straftat geahndet werden.
Empfehlung für die Praxis
Die Mehrzahl der Veranstalter untersagen das Mitführen von Pfefferspray in den Veranstaltungsraum durch die Stadion- oder Hausordnung. Einen Gegenstand dieser Art muss der Besucher beim Betreten ablegen. In der Regel kann er diesen freiwillig beim Sicherheitsdienst in Verwahrung geben und sich nach Veranstaltungsende zurückgeben lassen.
Die Polizei ist nur dann gefragt, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Pfeffersprays bestehen (Kennzeichnung, Bereithaltegrund) oder der Verdacht gegeben ist, dass die Person das Pfefferspray auch gegen Menschen einzusetzen beabsichtigt.
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