28. September 2016
Darf ich Pfefferspray mit ins Flugzeug nehmen?
Nicht nur zu Hause, sondern auch im Urlaub lauern Gefahrensituationen, vor die sich jeder so gut es geht schützen möchte. Die alleinreisende Backpackerin wünscht sich während ihrer Reise ein sicheres Gefühl. Der Bergwanderer möchte sich während seiner Wandertour vor wilden Tieren schützen. Manch andere Urlauber möchte einfach bei einem nächtlichen Überfall an einer Raststätte gewappnet sein. Wie man sieht, gibt es viele Gründe, auch im Urlaub Pfefferspray mit sich zu führen. Doch Vorsicht! Während Pfefferspray in Deutschland erlaubt ist, insofern es als Tierabwehr deklariert ist, gelten im Ausland andere Gesetze. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich vor dem Urlaub mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen, um empfindlichen Strafen im Ausland vorzubeugen. Denn in einigen europäischen Ländern ist das Mitführen von Pfefferspray strengstens verboten. Das gilt auch für das Mitführen von Pfefferspray im Flugzeug.
Pfefferspray ist im Flugzeug verboten
Die Internationale Luftverkehrsvereinigung (Abk.: IATA) verbietet in Ihren Gefahrgutvorschriften ausdrücklich die Mitnahme von Pfefferspray an Bord:
Geräte zum Handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte) wie Tränengas, Muskat- und Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.1
Dieses Verbot betrifft nicht nur für Flüge ins Ausland, sondern betrifft auch Inlandsflüge.
Andere Länder, andere Sitten
Sicherlich ist es möglich, im Ausland Pfefferspray zu erwerben. Doch bevor Sie sich strafbar machen, recherchieren Sie gründlich. Denn in einigen Ländern fällt Pfefferspray unter das Waffengesetz. Eine Übersicht über das Mitführen von Pfefferspray im europäischen Ausland finden Sie hier. Sollten Sie in ein außereuropäisches Land reisen wollen, kontaktieren Sie die Deutsche Botschaft des jeweiligen Landes. Diese wird Ihnen sicherlich mit Informationen zur Rechtslage von Pfefferspray weiterhelfen.
1: Quelle: IATA Gefahrgutvorschriften, 56. Ausgabe, Stand: 1. Januar 2015